Hilfsfonds

§ 26

III. Hilfsfonds

1 Der Hilfsfonds gewährt Mitgliedern der Bürgergemeinde, die Ergänzungsleistungen zu staatlichen Sozialversicherungen beziehen, Zuschüsse.

2 Der Verwaltungsrat stellt jährlich die berechtigten Mitglieder von Amtes wegen fest, legt einen einheitlichen Zuschussbetrag fest und beschliesst über Zuschüsse an berechtigte Mitglieder.