Stipendienfonds

§ 23

II. Stipendienfonds

Der Stipendienfonds motiviert Mitglieder der Bürgergemeinde, namentlich jugendliche Mitglieder, durch das jährliche Ausschütten von Stipendien zum Erlernen einer Erwerbsausbildung, die an die obligatorische Schulpflicht anschliesst (staatlich anerkannte Berufslehren, Mittel- und Handelsschulen, höhere Lehranstalten u.d.gl.m.).