Gemeindeordung

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BÜRGERGEMEINDE ARBON

Gemeindeordnung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff und Zweck der Bürgergemeinde

1 Die Bürgergemeinde Arbon (im folgenden Bürgergemeinde genannt) ist eine von § 57 Abs. 4 Kantonsverfassung anerkannte, selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem Gesetz über die Gemeinden vorn 5.5.1999, insbesondere dem dortigen Abschnitt IV §§ 47 - 51, organisiert ist.

2 Die Bürgergemeinde umfasst die seinerzeitigen Bürgergemeinden Arbon und Frasnacht. Sie verwaltet und nutzt ihr Vermögen.

§ 2

Mitgliedschaft bei der Bürgergemeinde

1 Mitglieder der Bürgergemeinde sind alle Personen, die das Bürgerrecht der Stadt Arbon und das Anteilsrecht der Bürgergemeinde besitzen sowie auf Gebiet der Stadt Arbon wohnen.

2 Das Anteilsrecht besitzt, wer vor dem 1.1.1946 Mitglied der Bürgergemeinde Arbon oder Frasnacht war, sein Anteilsrecht bei einer dieser beiden Gemeinden nach dem 31.12.1945 gekauft hat oder es von einer Person herleitet, die ihrerseits anteilsberechtigt war. Das Anteilsrecht überträgt sich analog zum Bürgerrecht der Orts-, bzw. Politischen Gemeinde.

3 Im Zweifelsfall hat die Person, die behauptet, über das Anteilsrecht zu verfügen, dies nachzuweisen.

§ 3

Stimm-, Wahl- und Nutzungsrecht

1 Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Bürgergemeinde, denen diese Rechte auch bei der Stadt Arbon zustehen.

2 Nutzungsberechtigt am Stipendien- und am Hilfsfonds sind alle Mitglieder, nutzungsberechtigt am Bürgergut die volljährigen Mitglieder der Bürgergemeinde. Die Nutzungsberechtigten müssen seit mindestens drei Jahren das Anteilsrecht der Bürgergemeinde Arbon besitzen.

3 Jedes Mitglied der Bürgergemeinde ist gleichberechtigt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung und des übergeordneten Rechts. Sämtliche Gemeindefunktionen können, unabhängig vom Wortlaut der vorliegenden Gemeindeordnung, von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

4 Für die Wahl in ein Amt gemäss nachstehend § 4 Abs. 1 lit. b bis d gelten die verwandtschaftlichen Ausschlussgründe gemäss § 30 Abs. 1 und 2 Kantonsverfassung. Die Wahl in den Verwaltungsrat schliesst die Wahl in ein weiteres Amt der Bürgergemeinde aus.

§ 4

Organe der Bürgergemeinde

1 Organe der Bürgergemeinde sind: a) die Bürgerversammlung; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

sowie d) zwei Urnenoffizianten plus zwei Suppleanten.

2 Die Amtsdauer von Verwaltungsräten, Geschäfts- und Rechnungsprüfern sowie Urnenoffizianten und Suppleanten deckt sich mit derjenigen

der Politischen Gemeinde Arbon.

II. Bürgerversammlung

§ 5

Begriff und Stellung

1 Die Bürgerversammlung besteht aus der Gesamtheit der versammelten stimmberechtigten Mitgliedern der Bürgergemeinde. Das Stimmrecht regelt sich analog zu demjenigen bei der Stadt Arbon.

2 Die Bürgerversammlung ist das oberste Organ der Bürgergemeinde.

§ 6

Einberufung und Bürger-Initiative

1 Die Mitglieder der Bürgergemeinde versammeln sich:

a) ordentlicherweise innert der ersten sechs Monate jeden Jahres zur Erledigung der Jahresgeschäfte; b) auf Anordnung des Verwaltungsrates sowie c) auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Bürgergemeinde (BürgerInitiative) oder auf Begehren der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission. Das Begehren ist schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte beim Bürgerpräsidenten einzureichen. Die entsprechende Versammlung ist innert zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens abzuhalten.

2 Die Einberufung erfolgt durch Zustellung des Stimmrechtsausweises zusammen mit der Traktandenliste sowie allfälligen Abstimmungsunterlagen und Wahlvorschlägen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Fehlende Stimmrechtsausweise und Traktandenlisten sind beim Bürgerpräsidenten nachzufordern.

§ 7

Formelles

1 Die Kontrolle der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bürgergemeinde erfolgt durch Einsammeln der Stimmrechtsausweise vor Beginn jeder Versammlung durch die Urnenoffizianten.

2 Nach Eröffnung der Versammlung wählt diese aus ihrer Mitte zwei Stimmenzähler. Sie amten bei allen offenen Abstimmungen und Wahlen der betreffenden Versammlung.

3 Darauf erkundigt sich der Bürgerpräsident bei der Versammlung nach Einwänden gegen:

1. die Einladung zur Versammlung;

2. die Stimmberechtigung von Anwesenden sowie

3. die Traktandenliste.

§ 8

Kompetenzen der Bürgerversammlung

Der Bürgerversammlung obliegen:

1. Entscheid über Einwände gemäss § 7 Abs. 3 Ziff. 3;

2. Genehmigung von Protokollen früherer Bürgerversammlungen;

3. Genehmigung von Berichten des Bürgerpräsidenten, namentlich seines Jahresberichtes;

4. Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Sonderabrechnungen sowie Vermögenszusammenstellungen betreffend das Gemeindevermögen plus Genehmigung von Budgets aller Art;

5. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes unter Wahrung der Ertragskraft und Substanz des Bürgergutes,

6. Genehmigung von An- und Verkäufen sowie Belastungen von Liegenschaften oder Mobiliar, Aufnahme oder Gewährung neuer Darlehensbeträge sowie bauliche oder andere Unternehmungen, wenn im Einzelfall ein Betrag von Fr. 50'000.- bzw. ein wiederkehrender von Fr. 5'000.- übertroffen wird und keine Genehmigung via Budget erfolgte;

7. Erteilung von Prozessvollmachten bei Streitwerten von über Fr. 5'000.-;

8. Wahl des Bürgerpräsidenten, der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates, der Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie der Urnenoffizianten und ihrer Suppleanten;

9. Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Vorschriften, so namentlich der Gemeindeordnung und der Besoldung der Gemeindeorgane;

10. Kenntnisnahme von Jahresberichten, Jahresrechnungen und Budgets der rechtlich verselbständigten Stiftungen der Bürgergemeinde, namentlich der Stiftung «Seevida»;

11. Wegweisung von Versammlungsteilnehmern, welche die ordnungsgemässe Durchführung einer Bürgerversammlung stören. Störer müssen vorgängig vom Bürgerpräsidenten verwarnt worden sein.

§ 9

Art der Geschäftserledigung; Versammlungsinitiative

1 Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.

2 Am Schluss jeder Versammlung kann jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Anträge zu nicht traktandierten Geschäften stellen. Werden solche Anträge von der Versammlung erheblich erklärt, gehen sie zur Prüfung und Berichterstattung an den Verwaltungsrat. Sie sind spätestens anlässlich der nächsten Bürgerversammlung als traktandiertes Geschäft zur Abstimmung zu bringen (Versammlungsinitiative).

§ 10

Wahlen, Abstimmungen

1 Bei allen Sachabstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden; bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen sind leere oder ungültige Stimm- bzw. Wahlzettel vor der Ermittlung des Mehrs auszuscheiden. Erreichen im zweiten Wahlgang zwei Kandidaten gleich viele Stimmen, entscheidet das Los.

2 Wahlen in den Verwaltungsrat finden geheim statt; übrige Abstimmungen und Wahlen durch offenes Handmehr. Ein Viertel der Versammlungsteilnehmer oder der Verwaltungsrat kann geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangen. Darüber wird offen abgestimmt.

3 Geheime Abstimmungen und Wahlen werden unter Beizug der Urnenoffizianten durchgeführt.

4 Gegen Wahlen und Abstimmungen kann in gleicher Weise rekurriert werden wie bei der Politischen Gemeinde Arbon.

§ 11

Protokoll

1 Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Darin ist festzuhalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung;

2. Zahl der stimmberechtigten Mitglieder insgesamt und der anwesenden Mitglieder der Bürgergemeinde, worunter Verwaltungsräte namentlich;

3. Traktandenliste;

4. Wahlnominationen und Sachanträge je unter Nennung des Votanten plus des dazugehörigen Wahl- bzw. Abstimmungsresultates sowie

5. Wahrung von Ausstandsgründen.

2 Das Protokoll hat ferner eine kurze Wiedergabe der Verhandlung zu enthalten. Jeder Versammlungsteilnehmer kann anlässlich der Versammlung verlangen, dass seine Meinung zu Protokoll genommen wird. Dies soll namentlich dann erfolgen, wenn er gegen Wahlen oder Abstimmungen rechtlich vorgehen will.

3 Das Protokoll ist vom Bürgerpräsidenten, dem Ratsschreiber, den Stimmenzählern und Urnenoffizianten plus gegebenenfalls von ihren Suppleanten zu unterzeichnen. Es wird der nächsten Bürgerversammlung zur Genehmigung vorgelegt (§ 8 Ziff. 2).

4 Die Bürgergemeinde archiviert Protokolle gemäss den Vorschriften des Regierungsrates.

§ 12

Bürgerbatzen

1 Ausgangs von ordentlichen Bürgerversammlungen erhält jeder Versammlungsteilnehmer einen Bürgerbatzen. Die Bürgergemeinde nimmt diesen als Zahlungsmittel entgegen, namentlich in gemeindeeigenen Wirtshäusern.

2 Die Bürgerversammlung legt den Wert des Bürgerbatzens im Rahmen von § 8 Ziff. 5 und 9 fest.

 

III. Verwaltungsrat

§ 13

Zusammensetzung, Konstituierung, Amtsübergabe

1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgerpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern der Bürgergemeinde.

2 Der Rat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, den Ratsschreiber, den Kassier, den Waldverwalter sowie allenfalls nötig werdende Stellvertreter.

3 Bei Amtsantritt sind den neugewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates die Akten geordnet zu übergeben. Darüber ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 14

Aufgaben, Kompetenzen

Der Verwaltungsrat vollzieht die von der Bürgerversammlung gefassten Beschlüsse und erledigt alle Geschäfte, welche die vorliegende Gemeindeordnung nicht ausdrücklich einem ändern Gemeindeorgan zuweist.

§ 15

Beschlussfähigkeit, Ausstandsgründe

1 Um beschliessen zu können, müssen mindestens drei Verwaltungsräte anwesend sein.

2 Für alle Geschäfte der Bürgergemeinde sowie für diejenigen der als Stiftung verselbständigten Vermögensteile der Bürgergemeinde wahren die Verwaltungsräte die Ausstandsgründe gemäss

§ 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz. Dies gilt nicht für Geschäfte zwischen der Bürgergemeinde und den vorerwähnten Stiftungen.

§ 16

Sitzungen

1 Der Präsident lädt von sich aus oder auf Begehren zweier Verwaltungsratsmitglieder unter Traktandierung der zu beratenden Geschäfte zu Sitzungen ein.

2 Für die Geschäftsabwicklung und Protokollierung gelten §§ 9-11 sinngemäss.

§ 17

Einzelbefugnisse

1 Den einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates sind folgende Funktionen zugeteilt:

1. Präsident:

- allgemeine Geschäftsleitung, namentlich das Festlegen von Bürgerversammlungen und das Verfassen von Berichten und Botschaften sowie die Liegenschaftenverwaltung;
- Vorsitz in Sitzungen und Bürgerversammlungen samt der Befugnis, Sitzungen und Versammlung aufzulösen, wenn deren ordnungsgemässe Durchführung nicht mehr gewährleistet ist;
- Anordnung des Vollzuges von Verwaltungsratsbeschlüssen;
- Erledigung präsidialer Korrespondenz sowie - Erledigung von Geschäften, die keinen Aufschub erleiden dürfen; die übrigen Verwaltungsräte sind spätestens anlässlich der nächsten Sitzung darüber zu orientieren.

2. Vize-Präsident:
- Vertretung des Präsidenten im Verhinderungsfall.

3. Ratsschreiber:
- Führung der Protokolle sowie des Bürgerregisters in Zusammenarbeit mit der Einwohnerkontrolle der Politischen Gemeinde Arbon;
- Ausfertigung von Beschlüssen sowie
- Besorgung des Bürgerarchives.

4. Kassier:
- Kassa- und Buchführungswesen gemäss regierungs-rätlichen Verordnungen.

5. Waldverwalter:
- Aufsicht über die Bewirtschaftung der Wälder und landwirtschaftlichen Liegenschaften der Bürgergemeinde in Zusammenarbeit mit Pächtern und Förstern.

2 Der Verwaltungsrat bleibt als Gesamtheit verantwortlich.

§ 18

Unterschriftsberechtigung

Für die Bürgergemeinde zeichnen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Ratsschreiber oder Kassier rechtsverbindlich.

 

IV. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

§ 19

Zusammensetzung

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern plus einem Ersatzmitglied.

2. Ein Mitglied und das Ersatzmitglied haben Mitglieder der Bürgergemeinde zu sein. Das zweite Mitglied hat die gesetzlichen Voraussetzungen für Revisionen zu erfüllen.

3. Das zweite Mitglied ist leitendes Kommissionsmitglied. Es hat an allen Kommissionssitzungen teilzunehmen und hat den Stichentscheid.

4. Die Kommission ist handlungsfähig, wenn zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 20

Aufgaben

1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission prüft zumindest einmal jährlich, spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahresversammlung, sämtliche Geschäfte der Bürgergemeinde, worunter speziell Jahresrechnungen und Buchhaltung in formeller und materieller Hinsicht. Dazu gehört die Prüfung, ob Anordnungen des Regierungsrates und Beschlüsse der Bürgerversammlung eingehalten worden sind, die ordentliche Ablage der Belege, die rechnerische Richtigkeit der Belege und Jahresrechnungen, Bestand, Vollständigkeit und ordnungsgemässe Bewertung der Aktiven und Passiven sowie Kontrolle der Einhaltung der Kompetenzen des Verwaltungsrates sowie sonstige Prüfungen, die von Gesetzen verlang werden.

2 Nebst sonstigen gesetzlich verlangten Berichten hat die Kommission über ihre Tätigkeit und Feststellungen zumindest zu Handen jeder ordentlichen Bürgerversammlung einen Bericht mit einem Antrag zu den Jahresrechnungen und Vermögenszusammenstellungen zu verfassen.

3 Alle Berichte und Anträge der Kommission zu Händen der Bürgerversammlung sind vorerst dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 21

Kompetenzen

1 Der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission werden unaufgefordert alle Protokolle von Bürgerversammlungen und Verwaltungsratssitzungen zugestellt. Sie ist berechtigt, sich jederzeit, allenfalls unangemeldet, sämtliche Akten und Wertsachen der Bürgergemeinde vorlegen zu lassen sowie in Archiven und von Sachen, woran die Bürgergemeinde berechtigt ist, Augenscheine vorzunehmen.

2 Sie kann Fachleute beiziehen. 3 Sie kann das Einberufen einer Bürgerversammlung verlangen (§ 6 Abs. 1 lit. c).

V. Gemeindevermögen

§ 22

I. Bürgergut

1 Bürgergut ist, was weder in den Stipendien- noch in den Hilfsfonds fällt, noch in Form von Stiftungen rechtlich ausgegliedert und verselbständigt worden ist.

2 Bürgergut ist im Hinblick auf einen langfristigen Ertrag,, bzw. eine langfristige Wertsteigerung zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Bewirtschaftung unterstützt die Bürgergemeinde Bestrebungen der übrigen Arboner Gemeinden, namentlich betreffend Ortsentwicklung, sowie Anliegen des Heimat-, Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes.

3 Liegenschaften, Fluren und Wälder der Bürgergemeinde sind jährlich mindestens einmal vom Verwaltungsrat unter Zuzug der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission turnusgemäss zu inspizieren.

§ 23

II. Stipendienfonds

Der Stipendienfonds motiviert Mitglieder der Bürgergemeinde, namentlich jugendliche Mitglieder, durch das jährliche Ausschütten von Stipendien zum Erlernen einer Erwerbsausbildung, die an die obligatorische Schulpflicht anschliesst (staatlich anerkannte Berufslehren, Mittel- und Handelsschulen, höhere Lehranstalten u.d.gl.m.).

§ 24

Stipendienarten

1 Es werden Anerkennungs- und Beihilfestipendien ausbezahlt. Letztere setzen einen kantonalen Stipendienentscheid voraus und verstehen sich als prozentualen Zuschuss zu kantonalen Stipendien. Anerkennungs- und Beihilfestipendien können kumuliert werden.

2 Der Betrag des Anerkennungsstipendiums und der Prozentsatz des Beihilfestipendiums werden jährlich einheitlich festgelegt. Ein Bewerber erhält maximal zehn Jahresstipendien.

§ 25

Verfahren, Stipendienkommission

1 Der Verwaltungsrat publiziert die Stipendienberechtigung mindestens einmal jährlich im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Arbon unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Stipendiengesuchen samt Unterlagen.

2 Der Verwaltungsrat legt unter Beizug der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission als Stipendienkommission die Stipendien gemäss§ 24 fest und entscheidet darauf über die eingereichten Gesuche.

3 Die Stipendienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Es gelten die Ausstandsgründe gemäss § 15 Abs. 2.

§ 26

III. Hilfsfonds

1 Der Hilfsfonds gewährt Mitgliedern der Bürgergemeinde, die Ergänzungsleistungen zu staatlichen Sozialversicherungen beziehen, Zuschüsse.

2 Der Verwaltungsrat stellt jährlich die berechtigten Mitglieder von Amtes wegen fest, legt einen einheitlichen Zuschussbetrag fest und beschliesst über Zuschüsse an berechtigte Mitglieder.

§ 27

IV. Fondsmittel

1 Die Fondationen Stipendien- und Hilfsfonds bestehen je aus:
a) den Fondsvermögen plus den Erträgen daraus;
b) Zuwendungen aus dem Bürgergut;
c) Schenkungen und Legaten Dritter an diese Fondationen.

2 Die Fondsvermögen sollen nach Möglichkeit gewahrt bleiben.

VI. Einkauf in die Bürgergemeinde

§ 28

Berechtigung, Verfahren

1 Wer Bürger der Politischen Gemeinde Arbon ist und auf Gebiet dieser Gemeinde wohnt, kann sich ins Anteilsrecht der Bürgergemeinde einkaufen.

2 Bewerber haben sich unter Angabe der Personalien beim Bürgerpräsidenten zu melden und die Einkaufstaxe zu entrichten. Neubürger werden an der darauf folgenden Bürgerversammlung namentlich begrüsst.

§ 29

Einkaufstaxe

1 Die Einkaufstaxe beträgt einheitlich Fr. 1'000.- pro Person. Davon fällt die Hälfte ins Bürgergut; die andere Hälfte bei Neubürgern bis und mit 40 Jahren in den Stipendien- und bei Neubürgern älter als 40 Jahren in den Hilfsfonds. Der Verwaltungsrat kann für das Entrichten der Einkaufstaxe Teilzahlungen sowie Verrechnung mit Stipendien und Zuschüssen aus dem Hilfsfonds bewilligen.

2 Ist ein Ehegatte bereits Mitglied der Bürgergemeinde und erwirbt sein Ehegatte das Bürgerrecht der Stadt Arbon, wird keine Einkaufstaxe erhoben. Dasselbe gilt für gemeinsame minderjährige Kinder solcher Eheleute.

VII. Schlussbestimmungen

§ 30

Inkraftsetzung, Aufhebung widersprechender Vorschriften

1 Die vorliegende Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Bürgerversammlung der Bürgergemeinde Arbon sowie nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten sind die Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Arbon vom 24. Mai 2000 und alle sonstigen der vorliegenden Gemeindeordnung widersprechenden Gemeindebeschlüsse aufgehoben

NAMENS DES VERWALTUNGSRATES DER BÜRGERGEMEINDE ARBON

Der Bürgerpräsident: Der Ratsschreiber: Alfred Näf Werner Straub Die vorliegende Gemeindeordnung wurde in der Bürgerversammlung der Bürgergemeinde Arbon vom 4. Mai 2011 genehmigt.

Die Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Arbon wurde vom Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Beschluss Nr. 452 vom 14. Juni 2011 genehmigt.

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